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   KG, 08.11.2021 - 8 U 22/20   

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https://dejure.org/2021,49097
KG, 08.11.2021 - 8 U 22/20 (https://dejure.org/2021,49097)
KG, Entscheidung vom 08.11.2021 - 8 U 22/20 (https://dejure.org/2021,49097)
KG, Entscheidung vom 08. November 2021 - 8 U 22/20 (https://dejure.org/2021,49097)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • mietrechtsiegen.de

    Mietminderung: Streitwert 42-facher Monatsbetrag der Minderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwertfestsetzung für ein Verfahren gerichtet auf Mängelbeseitigung an einer Mietsache Negative Feststellungsklage Dreieinhalbfacher Jahresbetrag einer Minderung

  • rechtsportal.de

    Streitwertfestsetzung für ein Verfahren gerichtet auf Mängelbeseitigung an einer Mietsache; Negative Feststellungsklage; Dreieinhalbfacher Jahresbetrag einer Minderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Miete wegen Mangels gemindert: Streitwert 42-facher Monatsbetrag der Minderung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Miete wegen Mangels gemindert: Streitwert 42-facher Monatsbetrag der Minderung! (IMR 2022, 162)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 30.05.2016 - 8 W 13/16

    Klage des Mieters auf Feststellung der Mietminderung wegen eines Sachmangels:

    Auszug aus KG, 08.11.2021 - 8 U 22/20
    Eine geringere Bemessung (etwa nach dem 12-fachen Monatsbetrag) ist auch dann nicht vorzunehmen, wenn neben der Feststellung Beseitigung des Mangels begehrt wird (Anschluss an die Rechtsprechung des BGH; Aufgabe der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 30. Mai 2016 - 8 W 13/16, WuM 2016, 445).(Rn.7).

    Eine Analogie zu § 41 Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 GKG, wonach für den Gebührenstreitwert bestimmter Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis auf einen Jahresbetrag abgestellt wird, scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus (s. BGH, Beschl. v. 14.06.2016, a.a.O., Rn 11 ff; Senat, Beschl. v. 30.05.2016 - 8 W 13/16, juris Rn 8 ff).

    Der Senat folgt nunmehr der oben genannten Rechtsprechung des BGH und gibt seine mit dem Beschluss vom 30.05.2016 - 8 W 13/16 begründete Rechtsprechung auf, wonach bei behebbaren Mängeln, deren Beseitigung mit eingeklagt ist, in der Regel mit einer Mangelbeseitigung nach 12 Monaten zu rechnen sei und das Feststellungsinteresse daher nicht nach § 9 ZPO, sondern gemäß § 3 ZPO mit dem Jahresbetrag zu ermitteln sei.

  • BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 43/15

    Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Minderung der Miete

    Auszug aus KG, 08.11.2021 - 8 U 22/20
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass - auch in Fällen behebbarer Mängel, deren Behebung mit eingeklagt ist - sich der (Gebühren-)Streitwert der Klage des Mieters auf Feststellung, dass er wegen eines Mangels der Mietsache zur Mietzahlung nicht verpflichtet ist, nach § 9 ZPO richtet (s. Beschl. v. 14.06.2016 - VIII ZR 43/15, WuM 2016, 514 - juris Rn 4 mit Hinweis schon auf Beschl. v. 21.09.2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 - juris Rn 14 und Beschl. v. 20.04.2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 - juris Rn 5; zuletzt Beschl. v. 17.03.2020 - VIII ZR 115/19, WuM 2020, 300 - juris Rn 5).

    Eine Analogie zu § 41 Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 GKG, wonach für den Gebührenstreitwert bestimmter Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis auf einen Jahresbetrag abgestellt wird, scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus (s. BGH, Beschl. v. 14.06.2016, a.a.O., Rn 11 ff; Senat, Beschl. v. 30.05.2016 - 8 W 13/16, juris Rn 8 ff).

  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 256/03

    Wertberechnung bei gestaffeltem Mietentgelt

    Auszug aus KG, 08.11.2021 - 8 U 22/20
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass - auch in Fällen behebbarer Mängel, deren Behebung mit eingeklagt ist - sich der (Gebühren-)Streitwert der Klage des Mieters auf Feststellung, dass er wegen eines Mangels der Mietsache zur Mietzahlung nicht verpflichtet ist, nach § 9 ZPO richtet (s. Beschl. v. 14.06.2016 - VIII ZR 43/15, WuM 2016, 514 - juris Rn 4 mit Hinweis schon auf Beschl. v. 21.09.2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 - juris Rn 14 und Beschl. v. 20.04.2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 - juris Rn 5; zuletzt Beschl. v. 17.03.2020 - VIII ZR 115/19, WuM 2020, 300 - juris Rn 5).

    Nach der Regelung des § 9 ZPO hingegen beginnt der Zeitraum des 3, 5-fachen Jahresbetrags entsprechend dem Klageantrag ab dem (ggf. vor Anhängigkeit liegenden) frühesten Minderungszeitraum (vgl. BGH NJW-RR 2006, 16 - juris Rn 2, 14), vorliegend somit ab März 2018.

  • BGH, 20.04.2005 - XII ZR 248/04

    Streitwert einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus KG, 08.11.2021 - 8 U 22/20
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass - auch in Fällen behebbarer Mängel, deren Behebung mit eingeklagt ist - sich der (Gebühren-)Streitwert der Klage des Mieters auf Feststellung, dass er wegen eines Mangels der Mietsache zur Mietzahlung nicht verpflichtet ist, nach § 9 ZPO richtet (s. Beschl. v. 14.06.2016 - VIII ZR 43/15, WuM 2016, 514 - juris Rn 4 mit Hinweis schon auf Beschl. v. 21.09.2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 - juris Rn 14 und Beschl. v. 20.04.2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 - juris Rn 5; zuletzt Beschl. v. 17.03.2020 - VIII ZR 115/19, WuM 2020, 300 - juris Rn 5).
  • BGH, 21.05.2003 - VIII ZB 10/03

    Streitwert und Berufungsbeschwer bei Mieterhöhungsklagen

    Auszug aus KG, 08.11.2021 - 8 U 22/20
    Sozialen Gründen für die Gestaltung des Kostenrechts wird grundsätzlich durch die gebührenrechtliche Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG Rechnung getragen; für eine Nichtanwendung von § 9 ZPO aus dem Gedanken heraus, dass der Bewertungsmaßstab nicht passt und nicht der Realität gerecht wird, ist regelmäßig kein Raum mehr, nachdem die Vorschrift mit Wirkung ab dem 01.03.1993 dahin geändert wurde, dass nicht der 12, 5-fache Jahresbetrag, sondern der 3, 5-fache Jahresbetrag maßgeblich ist (s. BGH, Beschl. v. 21.05.2003 - VIII ZB 10/03, juris Rn 5 f.).
  • KG, 05.07.2018 - 8 W 32/18

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung einer Mietminderung in erster und

    Auszug aus KG, 08.11.2021 - 8 U 22/20
    Sie ist auch dem Einwand ausgesetzt, die eine Regel (§ 9 ZPO) durch eine andere, ggf. nicht schlüssig begründbare Regel (Jahresfrist bis zur Mangelbeseitigung) zu ersetzen, und hatte eine Verkomplizierung der Bewertung zur Folge, bei der grundsätzlich zwischen Zeiträumen vor und nach Anhängigkeit zu unterscheiden war und der Wert des Berufungsverfahrens regelmäßig höher als derjenige erster Instanz anzunehmen war (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 05.07.2018 - 8 W 32/18).
  • BGH, 17.03.2020 - VIII ZR 115/19

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig hinsichtlich Erreichens

    Auszug aus KG, 08.11.2021 - 8 U 22/20
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass - auch in Fällen behebbarer Mängel, deren Behebung mit eingeklagt ist - sich der (Gebühren-)Streitwert der Klage des Mieters auf Feststellung, dass er wegen eines Mangels der Mietsache zur Mietzahlung nicht verpflichtet ist, nach § 9 ZPO richtet (s. Beschl. v. 14.06.2016 - VIII ZR 43/15, WuM 2016, 514 - juris Rn 4 mit Hinweis schon auf Beschl. v. 21.09.2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 - juris Rn 14 und Beschl. v. 20.04.2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 - juris Rn 5; zuletzt Beschl. v. 17.03.2020 - VIII ZR 115/19, WuM 2020, 300 - juris Rn 5).
  • BGH, 26.03.2015 - III ZR 344/14

    Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig hinsichtlich Mindestbeschwer;

    Auszug aus KG, 08.11.2021 - 8 U 22/20
    § 9 ZPO enthält eine normative Streitwertregelung, die der Rechtssicherheit, Vereinfachung und Vereinheitlichung dient (s. BGH, Beschl. v. 26.03.2015 - III ZR 344/14, juris Rn 5; MüKo/Wöstmann, ZPO, 6. Aufl., § 9 Rn 1).
  • KG, 24.01.2022 - 8 W 2/22

    Streitwert bei Klage auf Zustimmung zur Mieter-Auswechselung bei Mietermehrheit

    a) Eine Analogie zu § 41 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, wonach für den Gebührenstreitwert bestimmter Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis auf einen Jahresbetrag abgestellt wird, scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus (s. BGH, Beschluss vom 14.6.2016 - VIII ZB 43/15 -, juris Rn. 11ff.; Senat, Beschlüsse vom 25.10.2016 - 8 W 48/16 -, juris Rn. 9 und vom 8.11.2021 - 8 U 22/20 -, juris Rn. 6).

    Dies ist - für Gewerbemietverhältnisse - nunmehr umso evidenter, als der Gesetzgeber mit Wirkung ab 01.01.2021 § 41 Abs. 5 GKG nur für Wohnraummietverhältnisses dahin abgeändert hat, dass nunmehr auch die Klage des Mieters auf Feststellung der Minderung nach dem Jahresbetrag zu bewerten ist (s. Senat, Beschluss vom 8.11.2021 - 8 U 22/20 -, juris Rn. 6).

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